Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand

Stand: 17.06.2021

SozialrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/224#abs-1 (1) Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten; zudem können Werkstätten für behinderte Menschen nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Satz 2 beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien bevorzugt werden. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/224#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für Inklusionsbetriebe.

§ 223 § 225